Privilegierung Strom für Wärmepumpen - Befreiung von KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage
Nach § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) gelten Wärmepumpen als privilegiert. Unter bestimmten Voraussetzungen können nach diesem Gesetz die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage jedoch auch wegfallen.
Beide Umlagen rechnet gewöhnlich der Netzbetreiber ab. An Sie als Kundin oder Kunde werden diese Umlagen weitergegeben, allerdings vom Lieferanten Ihres Wärmestroms.
Unter diesen Bedingungen fallen KWKG- und Offshore-Umlage weg
Ab 1. Januar 2023 gilt gemäß § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) eine Herabsetzung der KWKG-Umlage1 (aktuell 0,275 ct/kWh netto ab 1. Januar 2024) sowie der Offshore-Netzumlage2 (aktuell 0,656 ct/kWh ab 1. Januar 2024) für die Strombelieferung von Wärmepumpen auf null (0,00 ct/kWh).
Voraussetzung für die Privilegierung der Umlagen bei Netzentnahmen von Strom zum Verbrauch durch Betreiber von elektrisch angetriebenen Wärmepumpen:
- Sie betreiben an der genannten Verbrauchsstelle eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe, die über einen eigenen Zählpunkt beziehungsweise eine eigene Messlokation mit dem Netz verbunden ist.
- Sie kein Unternehmen in Schwierigkeiten sind nach § 2 Nr. 20 EnFG
- Gegen mich bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt.
- Die Reduzierung der Umlagen wird nur gewährt, wenn und solange die oben genannte Bedingung erfüllt ist. Sie sind verpflichtet, Änderungen, die für die Beurteilung der Fortdauer dieser Bedingungen relevant sind oder sein könnten sowie den Zeitpunkt ihres Eintretens unverzüglich mitzuteilen.
Bitte füllen Sie den dafür vorgesehenen Antrag aus und senden Sie diesen bis zum 25.02. (Ausschlussfrist für das jeweilige Vorjahr) an vertrieb(@)niefern-oeschelbronn.de
1) Die KWKG-Umlage ist Teil des Strompreises. KWK-Anlagen erzeugen in einem Verbrennungsprozess gleichzeitig Strom und Wärme. Mit der KWKG-Umlage wird die Erzeugung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gefördert.
2) Die Offshore-Netzumlage ist ebenfalls Bestandteil des Strompreises. Die Umlage wurde wegen möglicher Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks eingeführt, die für den verspäteten Anschluss an das Übertragungsnetz an Land oder wegen lang andauernder Netzunterbrechungen zu zahlen sind. Seit 1. Januar 2019 enthält die Umlage auch die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Anbindungsleitungen, die dadurch nicht mehr in den Netzentgelten enthalten sind.